Heimat- und Kulturverein Niederkrüchten 1975 e.V.

hr Untertitel I



Satzung


Allgemeines


§ 01 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Niederkrüchten 1975“; nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Niederkrüchten.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 02 Vereinstätigkeit

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Anlage eines Archivs für Heimat- und Kulturpflege in Niederkrüchten. Das Archiv wird von einem Archivwart geleitet und ist jedermann in Begleitung des Archivwarts zugänglich.
  2. Der Verein wird Organisation und Leitung von Ausstellungen in Niederkrüchten fördern, die dem Bürger von Niederkrüchten Brauchtum und Kulturgut näher bringen.
  3. Der Verein hat das Ziel, in Büchern und Broschüren über Brauchtum, Denkmäler, kulturelle Einrichtungen und Gegenstände die Bürger der Gemeinde zu unterrichten.
  4. Der Verein unterstützt andere in der Gemeinde tätige Vereine, wenn diese Veranstaltungen durchführen, die der Heimat- und Kulturpflege dienen. Die Unterstützung erfolgt auf freiwilliger Basis mit Stimmenmehrheit im Vorstand und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  5. Der Verein wird in besonderem Maße das Wandern pflegen.
  6. In Tischrundengesprächen und Vorlesungen soll Niederkrüchtener Mundart auf Initiative eines Arbeitskreises besonders gepflegt werden.


§ 03 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Anschließend soll die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden.


§ 04 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die im § 02 angegebene Vereinstätigkeit.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind begünstigt werden.
  4. Es werden weder Honorare noch sonstige Vergütungen an Mitglieder oder sonstige Personen gezahlt. Jede Vereinstätigkeit ist ehrenamtlich. Erstattungsfähig sind nur im Voraus entstandene Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege.



Mitgliedschaft


§ 05 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Gegebenenfalls sind auch alle weiteren Familienmitglieder zum gleichen Beitrag Mitglied des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft gilt für die ganze Familie. Stimmberechtigt sind alle Familienmitglieder mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem andere überlassen werden.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  4. Der Eintritt wird mit der Aufforderung zur Zahlung des 1. Beitrages und der 1. Zahlung seitens des Aufzunehmenden vollzogen.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch einstimmigen gefassten Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Abstimmung.


§ 06 Mitgliedsbeitrag

Über die Beitragspflicht beziehungsweise die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrages bestimmt der Vorstand.

§ 07 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. bei freiwilligem Austritt;
  2. bei Streichung aus der Mitgliederliste im Falle des Beitragsverzugs mit 2 Jahresbeiträgen;
  3. durch Ausschluss
  4. durch Tod, falls verbliebene Familienmitglieder eine weitere Mitgliedschaft ausschließen.
  5. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten.
  6. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter der Voraussetzung des § 8b aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Eine Benachrichtigung oder Begründung erfolgt dann nicht mehr. Mit der Streichung endet die Mitgliedschaft.
  7. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Mitgliedschaft vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:

      a. Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die
          Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
     b. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
     c. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung und dem Zugang
         des Ausschlussschreibens wirksam.


Vereinsorgane


§ 08 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 09 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand:

      a. dem Vorsitzenden, der entsprechend der Satzung den Verein nach außen und innen
          vertritt, Vorstandssitzungen nach Bedarf einberuft und die Mitgliederversammlungen
          vorbereitet und leitet.
     b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall den Vorsitzenden und
         auch den Schatzmeister vertritt. Für letzteren hat er eine Bankvollmacht.
     c. dem Schatzmeister. Er vertritt im Verhinderungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden,
         regelt die gesamten Kassengeschäfte, führt entsprechend Buch und belegt die Ein- und
         Ausgaben, erledigt die Bankgeschäfte und lässt auf Grund der vorliegenden Bankein-
         zugsermächtigungen die Beiträge aller Mitglieder zu Beginn eines Kalenderjahres ab-
         buchen. Er sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung und Kassenprüfung. Er führt
         den Schriftverkehr mit dem Amtsgericht und dem Finanzamt und stellt gegebenenfalls
         Spendenquittungen aus, die von einem weiteren Vorstandsmitglied mitunterzeichnet
         werden. Zurzeit: Johannes Wahlenberg
    d. dem Geschäftsführer, der alle Einladungen bei Bedarf verschickt und den Schriftverkehr 
        übernimmt, soweit nicht andere Vorstandsmitglieder und Fachbereichsleitern zuständig
        sind. Er verwaltet auch die Archivbestände im PC und aktualisiert die Internetseite des
        HKV.

   2.  den Beisitzern für die Fachbereiche

        a. Medien
        b. Mundart
        c. Radwandern
        d. Busfahrten
        e. Heimat und Kultur

Alle Vorstandmitglieder sollen sich nach gegenseitiger Absprache ergänzen und entsprechende Veranstaltungen planen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder von ihnen einzeln, für das entsprechende Amt von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahlen fortdauert. Wiederwahl ist gestattet. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und der Schatzmeister. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes, die nicht nachgewiesen werden braucht, wird das verhinderte Mitglied durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von wenigstens 8 Tagen.

Der Vorstand beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von den Mitgliedern mindestens die Hälfte anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist, worauf bei der Einberufung hinzuweisen ist. Die Einberufung ist dann an keine Ladungsfrist gebunden.

Um eine kontinuierliche Arbeit im geschäftsführenden Vorstand zu gewährleisten, werden alle drei Jahre der Vorsitzende und der Schatzmeister und in weiteren drei Jahren der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer neu gewählt.
Das gleiche gilt für den erweiterten Vorstand. Hier werden zunächst die Vertreter für die Fachbereiche Medien und Radwandern und dann die Vorstandsmitglieder für die Fachbereiche Busfahrten und Heimat- und Kultur neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf einzuberufen.

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen hat.

§ 11 Beschlussfassung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. die Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Neuwahl des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder
  4. Satzungsänderungen
  5. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  6. Die Auflösung des Vereins
  7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
  9. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
  10. Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  11. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich. (nach der Anzahl der zuletzt abgebuchten Mitgliedsbeiträge)
  12. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet; im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter; bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu benennenden Mitglied des Vorstandes.
  13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter oder dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 12 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden mit kurzer Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 14 außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Zehntel aller eingeschriebenen Mitglieder (nach der Anzahl der zuletzt abgebuchten Mitgliedsbeiträge) muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hier gelten die Bestimmungen über die ordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechend.


Schlussbestimmungen


§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über Liquidation (§§47ffBGB).
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederkrüchten zur kulturellen Verwendung.
  4. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werde.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kassenführung des Vereins wird alljährlich durch zwei Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft. Die Kassenprüfer werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei jedes Jahr einer der beiden gewählten Kassenprüfer ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Sonstiges

Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand je nach Bedarf selbst.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 1975 beschlossen und gemäß § 59 Abs. III BGB errichtet.

Niederkrüchten, den 18. 12. 1975

gez. Manfred Jülicher, Hermann Josef Heinen, Klemens Wallrafen, August Hautzer, Johannes Jansen, Fritz Erkes, Hermann Böken, Hermann Josef Linskens

Die 1. Änderung der Satzung wurde am 14. Januar 2013 von der Mitgliedsversammlung beschlossen.